Bürgerbüro

Alle Angelegenheiten rund um das Meldegesetz ("Einwohnermeldeamt") und vieles mehr können Sie in unserem Bürgerbüro erledigen; wählen Sie das für Sie zutreffende Thema aus und Sie erhalten alle wichtigen Informationen was im Einzelfall zu unternehmen ist und an wen Sie sich wenden können.

Die Stadtverwaltung Böblingen besitzt zwei Bürgerämter:

Bürgerbüro im Bezirksamt Dagersheim

im Erdgeschoss des Bezirksamtes
Albert-Schweitzer-Straße 2
71034 Böblingen

Die meisten Bürgeranliegen werden aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet.
Termine beim Bürgerbüro können Sie telefonisch vereinbaren.
Nutzen Sie hierfür bitte das Zeitfenster von 11.30 bis 12.00 Uhr. Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie seitlich.

Für viele Dienstleistungen können Sie ab sofort auch online Termine buchen.

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Bürgeramt in der Kernstadt

Hausanschrift:
Bahnhofstraße 27
71034 Böblingen

Postanschrift:
Postfach 1920
71009 Böblingen

E-Mail: buergeramt@boeblingen.de
Tel.: 07031 / 669 0 (Anfragen zu den Aufgaben des Bürgeramtes)
Fax: 07031 / 669 15 29

Die meisten Bürgeranliegen werden aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet.

Wer in Böblingen wohnt, erfährt hier Näheres zu den Öffnungszeiten und Dienstleistungen des Bürgeramts Böblingen.

Alle Dienstleistungen des Bürgerbüros in Dagersheim

Amtliche Beglaubigungen

Abschriften und Kopien

Allgemeines und Voraussetzungen

Wir dürfen ausschließlich Kopien von Dokumenten beglaubigen, die von einer deutschen Behörde erstellt wurden oder für eine deutsche Behörde bestimmt sind.

Personenstandsurkunden (wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) dürfen wir nicht beglaubigen. Nur für Rentenangelegenheiten können wir diese Urkunden bestätigen.
In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat.

Bitte beachten Sie, dass Kopien von Personalausweisen und Reisepässen und deren Beglaubigung nur unter wenigen Voraussetzungen möglich sind:

  • die Erforderlichkeit wird schlüssig dargelegt. Bitte beachten Sie, dass die Erforderlichkeit nicht schon dann gegeben ist, wenn eine - zumeist nicht öffentliche - Stelle vom Ausweisinhaber die Vorlage einer Personalausweiskopie verlangt.
  • die Kopie darf nur zu Identifizierungszwecken verwendet werden.
  • die Kopie muss als solche erkennbar sein.
  • nicht benötigte Daten werden geschwärzt.
  • die Kopie wird nach Gebrauch unverzüglich vernichtet.

Ausländische Passdokumente müssen beim jeweiligen Konsulat beglaubigt werden.

Was benötigen Sie?

Das Original der Urkunde.

Gebühren

Die Gebühr für die Beglaubigung von Urkunden beträgt EUR 2,00 pro Seite.
Sollte ein zusammengehörendes Dokument mehrere Seiten enthalten, so beträgt die Gebühr für jede weitere Seite EUR 1,00.
Bitte kopieren Sie das Dokument wenn möglich nicht selbst. Eine Farbkopie ist grundsätzlich nicht sinnvoll.

Unterschriften

Allgemeines und Voraussetzungen

Wir beglaubigen Ihnen Unterschriften, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.

Ausnahme:

Unterschriften ohne zugehörigen Text, Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder Unterschriften für Dienstbarkeitsverträge können wir Ihnen im Bürgeramt nicht beglaubigen. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Daher müssen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramtes mit dem Inhalt des Schriftstücks, unter das die Unterschrift gesetzt werden soll, vertraut machen.

Wir beglaubigen Ihre Unterschrift, wenn Sie

  • uns ein Identitätsdokument (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen und
  • Sie die Unterschrift in unserer Gegenwart leisten

Wo können Sie dies erledigen?

Beim Bezirksamt in Dagersheim oder im Bürgeramt Böblingen.

Gebühren

5,-- Euro pro Beglaubigung

Einbürgerungen

Für Einbürgerungen ist das Landratsamt zuständig. Hier gelangen Sie zu den Informationen des Landratsamtes.
Den Einbürgerungsantrag sowie die beizufügenden Unterlagen geben Sie bitte beim Standesamt Böblingen-Dagersheim, Frau König, ab.

Elterngeld

Allgemeines und Voraussetzungen

Wer kann das Elterngeld erhalten?

  • wer in der Bundesrepublik wohnt,
  • in Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind lebt und dieses selbst betreut,
  • keine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?

  • die Bezugszeit beträgt 12 Monate + 2 Partnermonate
  • das Elterngeld kann wahlweise auf 2 Jahre verteilt werden (bei der Hälfte des Auszahlungsbetrages monatlich)
  • Alleinerziehende erhalten 14 Monate (oder 28) Elterngeld

Wie hoch ist das Elterngeld?

  • das Elterngeld ersetzt 67% des bisherigen Einkommens max. 1.800,- Euro
  • den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro erhalten:
    • Eltern, die vor der Geburt nicht berufstätig waren
    • Bezieher von Sozialleistungen (ALG II)
  • Für folgenden Personenkreis bestehen besondere Regelungen:
    • Geringverdiener
    • Alleinerziehende
    • Familien mit mehreren Kindern (Geschwisterbonus)

Wir schicken Ihren Antrag gebührenfrei zur L-Bank.
Spezielle Fragen zum Elterngeld beantwortet Ihnen die:

L-Bank in Karlsruhe
Albert-Nestler-Straße 8
76133 Karlsruhe
Tel.: 0180 / 51 50 777
www.l-bank.de

Was benötigen Sie?

Auskunft über alle benötigten Unterlagen können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie im Bürgeramt erhalten, oder Sie informieren sich auf der Internetseite der L-Bank.

Fischereischein

Allgemeines und Voraussetzungen

Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich einen Fischereischein besitzen.
Einen Jugendfischereischein erhält derjenige, der das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat, es sei denn, es wurde eine Fischereiprüfung abgelegt.
Jede Person, die das sechzehnte Lebensjahr erreicht und eine Fischerprüfung abgelegt hat, erhält einen Fischereischein auf Lebenszeit.
Der Fischereischein auf Lebenszeit ist aber nur für den Zeitraum gültig, für den die Entrichtung der Fischereiabgabe beim Bürgeramt erbracht wurde.
„Alte“ Fischereischeine dürfen seit 01.01.2005 nicht mehr verlängert werden.

Ausstellende Behörde

Bezirksamt in Dagersheim und Bürgeramt Böblingen

Was benötigen Sie?

  • ein aktuelles Lichtbild
  • Sachkundenachweis bzw. alten Fischereischein
  • Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
Gebühren
Fischereischein 1 Jahr auf Lebenszeit 28,-- Euro
Fischereischein 1 Jahr Verlängerung 18,-- Euro
Fischereischein 5 Jahre auf Lebenszeit 60,-- Euro
Fischereischein 5 Jahre Verlängerung 50,-- Euro
Fischereischein 10 Jahre auf Lebenszeit 100,-- Euro
Fischereischein 10 Jahre Verlängerung 90,-- Euro
Jugendfischereischein* Bis 16 Jahre 10,-- Euro
Ersatzfischereischein*²   10,-- Euro

*Der Jugendfischereischein wird einmalig ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet hat.
*²Quittung vom Bürgeramt muss aber vorgelegt werden!

Führerscheinanträge

Allgemeines und Voraussetzungen

Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhalten Sie von der Führerscheinstelle im Landratsamt oder in Ihrer Fahrschule.
Wir nehmen Ihren Antrag entgegen, prüfen Ihre Angaben und leiten den Antrag dann an die Führerscheinstelle im Landratsamt Böblingen weiter.
Bei Fragen zum Kartenführerschein oder dem Internationalen Führerschein wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle des Landratsamtes Böblingen.
Tel.: 0 70 31 / 663 14 11

Was benötigen Sie?

  • Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
  • Auskunft über alle weiteren Unterlagen erhalten Sie von der Führerscheinstelle im Landratsamt oder Ihrer Fahrschule.

Führungszeugnis

Allgemeines und Voraussetzungen

Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Den Antrag können Sie bei jeder Meldebehörde stellen, bei der Sie mit einer Wohnung registriert sind.

Ein Führungszeugnis kann beantragen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum 18. Geburtstag kann auch der / die gesetzliche Vertreter / -in die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen.

Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, kann ein Vertreter nur dann für Sie tätig werden, wenn uns Ihr Original-Ausweisdokument vorliegt und ebenso der von Ihnen original unterschriebene Antrag.

Bei erweiterten Führungszeugnissen bitte zusätzlich folgendes beachten:

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Was benötigen Sie?

  • Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
  • Ausgefüllten Antrag (bitte beachten Sie, dass Sie bei der Beleg-Art O die Anschrift der Behörde angeben müssen, an die das Führungszeugnis gesendet werden soll)

Gebühren

13,-- Euro

Alternativ können Sie Führungszeugnisse auch unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über das Online-Portal beantragen.

Fundamt

Sollten Sie einen Verlust erlitten haben, so können Sie sich mit Frau Dottai vom Fundamt in Verbindung setzen.

Sie können sich auch bequem von zu Hause aus über unser Online-Fundamt "Fundinfo" die Fundsachen vieler Städte anzeigen lassen. Die Vorgehensweise ist auf der Seite des Fundamts beschrieben.

Gewerbezentralregisterauskünfte

Allgemeines und Voraussetzungen

Im Gewerbezentralregister werden Vergehen gegen das Gewerberecht erfasst.
Ein Gewerbezentralregisterauszug ist also ein Führungszeugnis für Gewerbetreibende, der vom Bundeszentralregister mit Sitz in Bonn erstellt wird.

Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht (z. B. per Vollmacht) vertreten lassen. Sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, muss daher die Unterschrift beglaubigt sein (von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar). Die Gebühr fügen Sie dann bitte als Verrechnungsscheck bei.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie im Bürgeramt.

Was benötigen Sie?

  • Für einen Gewerbezentralregisterauszug für eine natürliche Person
    • Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
    • ausgefüllten Antrag (bitte beachten Sie, dass Sie bei der Beleg-Art 9 die Anschrift der Behörde angeben müssen, an die das Gewerbezentralregister gesandt werden soll)
  • Für einen Gewerbezentralregisterauszug für die Firma (Firma muss Ihren Sitz in Böblingen haben)
    • Handelsregisterauszug (Kopie), auf dem der Geschäftsführer ersichtlich ist
    • Pass oder Ausweiskopie des Geschäftsführers
    • Antrag auf ein Gewerbezentralregister für eine Firma muss von dem Geschäftsführer ausgefüllt und unterschrieben werden.
    • Die Gebühr als Verrechnungsscheck oder in bar

Gebühren

13,-- Euro

Alternativ können Sie Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister auch unmitterlbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über das Online-Portal beantragen.

Online-Formular

Gewerbezentralregisterauskunft für eine natürliche Person: Formular

Gewerbezentralregisterauskunft für die Firma: Formular

Jagdschein

Das Landratsamt Böblingen ist Untere Jagdbehörde. 
Die Untere Jagdbehörde ist zuständig für Jagdscheine und andere Fragen zu den Jagdbezirken.
Bitte wenden Sie sich hier direkt an das Landratsamt Böblingen.

Kirchenmitgliedschaft

Informationen zur Kirchenmitgliedschaft finden Sie beim Standesamt.

Landeserziehungsgeld

In Baden-Württemberg konnten Eltern, deren Kinder bis zum 30.9.2012 geboren oder adoptiert wurden, im Anschluss an das Bundeselterngeld ein einkommensabhängiges Landeserziehungsgeld erhalten. Das Land Baden-Württemberg hat diese Leistung eingestellt. Für Kinder, die ab dem 01.10.2012 geboren oder adoptiert wurden, können keine Anträge mehr gestellt werden.

Wenn Sie Fragen zum Landeserziehungsgeld haben, helfen Ihnen die Mitarbeiter der Hotline Familienförderung gerne persönlich weiter.

Hotline Familienförderung

E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de
Telefon: 0800 6645 471
Fax: 0721 150-3191

Servicezeiten
Montag bis Freitag 08:00 bis 16:30 Uhr

Kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider.
Aus dem Ausland wählen Sie bitte die +49 721 150-2862.

Lohnsteuerangelegenheiten

Allgemeines

Für das Jahr 2011 gibt es keine Lohnsteuerkarten mehr im gewohnten Papierformat mehr.
Die Lohnsteuerkarte von 2010 galt auch für das Folgejahr 2011.
Alle Änderungen, wie Eintragungen von Eheschließungen, Geburten, sowie Klassenänderungen, Erstausstellungen und Ersatzlohnsteuerkarten erhalten Sie direkt beim Finanzamt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Finanzamts oder dem elektronischen Finanzamt.

Meldeangelegenheiten

Abmeldung

Allgemeines und Voraussetzungen

Ziehen Sie von Ihrem Hauptwohnsitz Böblingen fort und wollen Sie sich am neuen Hauptwohnsitz anmelden, dann müssen Sie sich nicht mehr abmelden.
Das heißt, Sie gehen mit Ihrem Personalausweis / Pass zum Bürgeramt des neuen Wohnortes und melden sich dort an. Der neue Hauptwohnsitz erfasst den Zuzug von Böblingen und übermittelt anhand eines Datenabgleichs die neue Adresse. Daraufhin werden Sie von uns automatisch abgemeldet.

Bei einem Wegzug

von Böblingen ins Ausland ist jedoch weiterhin eine Abmeldung erforderlich. Dabei ist die Auslandsadresse anzugeben. Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor Auszug erfolgen

Wenn Sie persönlich im Bürgeramt vorbei kommen, wird der Vordruck bzw. die Abmeldung erfasst, ausgedruckt und ausgehändigt. Ansonsten muss ein Abmeldeformular selbst ausgefüllt und unterschrieben werden.

Was benötigen Sie?

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Anmeldung

Allgemeines und Voraussetzungen

Wir heißen Sie als Neubürgerin und Neubürger in Böblingen herzlich willkommen und hoffen, dass Sie sich bei uns wohlfühlen. Laut dem neuen Bundesmeldegesetz, das zum 01.11.2015 in Kraft getreten ist, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnort anmelden. Die Stadt Böblingen gewährt Ihnen aber vier Wochen vom Tag des Einzuges in die neue Wohnung.
Bitte kommen Sie persönlich zum Bezirksamt Dagersheim oder Bürgeramt.

Eine schriftliche Anmeldung ist seit der Einführung des neuen Personalausweises nicht mehr möglich, da der Personalausweis unmittelbar nach der Erfassung der neuen Adresse geändert werden muss.

Zur Anmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis und - falls vorhanden - auch Ihren Reisepass. Wenn eine Familie angemeldet wird, so wird von jedem Familienmitglied der Personalausweis / Reisepass oder Kinderreisepass benötigt. Für den Fall, dass bei einem Kleinkind noch kein Kinderreisepass vorhanden ist, wird die Anmeldung anhand der Geburtsurkunde erfasst.
Mit dem neuen Meldegesetz benötigen Sie zur Anmeldung auch eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers. Das Formular erhalten Sie hier, (58,3 KiB)direkt im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Ferner haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien, Wählergruppen, Presse, Rundfunk, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen (sog. Übermittlungssperre). Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben.

Sofern Sie uns ein berechtigtes Interesse nachweisen können (dies gilt dann, wenn Leib und Leben bedroht sind), haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre für Ihre im Melderegister der Stadt Böblingen gespeicherten Daten zu beantragen. Eine solche Auskunftssperre beschränkt sich allerdings auf die Datenweitergabe an Privatpersonen, private Stellen und diesen gleichgestellten öffentlichen Stellen. Auf Datenübermittlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist die Auskunftssperre nicht anwendbar.

Bitte vergessen Sie nicht, dass auch ein Nebenwohnsitz in Böblingen (Zweitwohnsitz) angemeldet werden muss, wenn Sie sich länger als 6 Monate an diesem Wohnsitz aufhalten werden.

Was benötigen Sie?

  • Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass / Kinderreisepass oder bei Kleinkindern - falls noch kein Kinderreisepass vorhanden - Geburtsurkunde bzw. Familienstammbuch)
  • Wohnungsgeberbestätigung (58,3 KiB)

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Meldebescheinigung

Allgemeines und Voraussetzungen

Wir stellen Ihnen auf Wunsch im Bürgeramt eine erweiterte Meldebescheinigung aus, die Sie z.B. zur Vorlage beim Standesamt benötigen.

Auch eine einfache Meldebescheinigung, z. B. zur Vorlage beim Arbeitsamt, erhalten Sie bei uns.
Sie können persönlich vorbeikommen oder einen von Ihnen schriftlich Bevollmächtigten bei uns vorbeischicken. Wir benötigen allerdings in jedem Fall Ihren Ausweis bzw. eine Kopie Ihres Ausweises.

Was benötigen Sie?

  • Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Gebühren

Einfache oder erweiterte Meldebescheinigung: 5,-- Euro.

Gebührenfrei sind diese Bescheinigungen, wenn Sie:

  • die Bescheinigung dem Versorgungsamt auf dessen Anforderung hin vorlegen müssen
  • eine Haushalts- oder Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes benötigen
  • eine Meldebescheinigung für Rentenzwecke benötigen

Auskunftssperre

Allgemeines

Sollten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen aus einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange erwachsen könnte, so können Sie bei der Anmeldung eine Auskunftssperre für sich eintragen lassen. Diese muss jedoch schriftlich mit Angaben von Gründen sein die, die Eintragung rechtfertigen. Wir entscheiden auf Grund dieser Tatsachen über die Eintragung. Bedenken Sie jedoch bei einem Wegzug diese auch am neuen Wohnort eintragen zu lassen.

Einfache Melderegisterauskunft

Allgemeines und Voraussetzungen

Wenn Sie in Böblingen gemeldet sind, haben Sie das Recht, sich kostenlos darüber zu informieren, welche Daten über Sie im Melderegister gespeichert sind.

Auf persönliche, elektronische oder schriftliche (keine telefonische) Anfrage hin, haben Sie auch die Möglichkeit Auskunft über Vor- und Zunamen, akademische Grade und Anschrift der im Melderegister registrierten Böblinger Einwohner zu erhalten.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden künftig die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser als bisher geschützt. So sind Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben.

Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels herausgeben.
 
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
 
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
 
Bei einer schriftlichen Anfrage senden Sie uns bitte einen Verrechnungsscheck über 7,50 Euro (keine Briefmarken) zu.

Ferner haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien, Wählergruppen, Presse, Rundfunk, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen (die sog. Übermittlungssperre).

Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben - lesen Sie dazu bitte die Hinweise zum Anmeldeschein oder fragen Sie uns.

Gebühren Melderegisterauskunft
einfach 7,50 Euro
erweitert 15,-- Euro
Archiv 15,-- Euro

Online-Formular

Erweiterte Melderegisterauskunft

Allgemeines und Voraussetzungen

Laut Meldegesetz des Landes Baden-Württemberg erhalten Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können - z. B. Rechtsanwälte - eine erweiterte Melderegisterauskunft. Sie kann neben Vor- und Familiennamen, der Anschrift und dem akademischen Grad auch enthalten:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • den Familienstand (lediglich die Angabe, ob verheiratet oder ledig)
  • die Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • den Tag des Ein- und Auszuges
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und Sterbeort

Bei einer schriftlichen Anfrage senden Sie uns bitte einen Verrechnungsscheck über 15,- Euro (keine Briefmarken) zu.

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Gebühren

Anfragen zur eigenen Person sind kostenfrei. Für Anfragen über Böblinger Einwohner fallen Gebühren i. H. v. 15,- Euro an.

Pressesperre

Allgemeines und Voraussetzungen

Möchten Sie eine Pressesperre (Übermittlungssperre) für sich eintragen (d. h. dass Ihre Daten nicht im Einwohnerbuch oder in der Presse veröffentlicht werden), so ist dies bereits bei der Anmeldung möglich. Bedenken Sie bei einem Wegzug, dass Sie die Übermittlungs- oder Auskunftssperre ebenfalls in Ihrem neuen Wohnort eintragen lassen müssen, wenn Sie diese weiterhin wünschen.

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Ummeldung

Allgemeines und Voraussetzungen

Wenn Sie innerhalb des Stadtgebietes Böblingen umgezogen sind, müssen Sie sich beim Bürgeramt ummelden.

Die Stadt Böblingen gewährt Ihnen maximal vier Wochen Zeit vom Tag des Einzugs in die neue Wohnung (lt. Meldegesetz Baden-Württemberg nur zwei Wochen).

Was benötigen Sie?

  • Bringen Sie bitte unbedingt Ihren Personalausweis mit, ansonsten können wir die Ummeldung nicht vornehmen, da der Chip auf dem neuen Ausweis sofort geändert werden muss.
  • Wohnungsgeberbestätigung (58,3 KiB)

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Wechsel der Hauptwohnung

Allgemeines und Voraussetzungen

Wenn Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet haben, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.

Personen, die allein stehend sind oder von ihrer Familie dauernd getrennt leben, haben ihre Hauptwohnung in der Regel an dem Ort, von dem sie der Arbeit oder Ausbildung nachgehen. Jede weitere Wohnung des Einwohners im Bundesgebiet ist eine Nebenwohnung.

Jeder Wechsel der Hauptwohnung muss bei der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen (Böblingen gewährt max. 4 Wochen) gemeldet werden.

Was benötigen Sie?

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Wechsel der Hauptwohnung“
  • Personalausweis / Reisepass oder Kinderreisepass
  • bei Kindern, die noch keinen Kinderreisepass / Personalausweis haben, muss die Geburtsurkunde bzw. das Familienstammbuch vorgelegt werden
  • Wohnungsgeberbestätigung (58,3 KiB)

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Personaldokumente

Befreiung von der Ausweispflicht

Allgemeines und Voraussetzungen

Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, können wir von der Ausweispflicht befreien. Haben Sie Fragen, dann rufen Sie uns an.

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Personalausweis

Allgemeines und Voraussetzungen

Um einen Personalausweis zu beantragen, müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz in Böblingen haben. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren benötigen wir jedoch das Einverständnis der Personensorgeberechtigten (Vater, Mutter oder Betreuer/in). Außerdem muss bei der Beantragung ein Personensorgeberechtigter anwesend sein.

Bei Alleinerziehenden benötigen wir eine Negativbescheinigung vom Landratsamt Böblingen. Ist die Ehe geschieden, benötigen Sie einen Sorgerechtsbeschluss, besteht eine Betreuung, brauchen Sie die Bestellungsurkunde. Beide Urkunden stellt das Amtsgericht aus.

Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen.
Den Personalausweisantrag fertigen wir in Ihrem Beisein an.

Der Personalausweis ist zehn Jahre gültig; für Personen unter 24 Jahren ist er jedoch nur sechs Jahre gültig - weil man davon ausgeht, dass man bis zu diesem Alter sein Aussehen stärker verändert.

Eine Verlängerung des Personalausweises ist nicht möglich. Änderungen sind nur beim Wohnort und der Straße möglich. Ändert sich z. B. der Familienname durch Eheschließung, muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Änderungen seit dem 01.11.2010:

  • Größenänderung in das bekannte Scheckkarten-Format
  • Chip im Inneren der Ausweiskarte
  • Freiwillige Nutzung einer Online-Ausweisfunktion
  • Freiwillige Erfassung von Fingerabdrücken.
    Die Kombination von Lichtbild und Fingerabdrücken ermöglicht eine eindeutige Zuordnung von Ausweisinhaber und Ausweis. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nur von hoheitlichen Stellen wie zum Beispiel Polizeivollzugsbehörden oder Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers genutzt werden.
  • Einführung des Feldes Ordens-oder Künstlername auf der Rückseite des Personalausweises
  • Formular Einverständniserklärung

Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.personalausweisportal.de

Eine Umtauschpflicht vor dem Ablauf der Gültigkeit Ihres bisherigen Ausweises besteht nicht. Alle alten Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch ist aber jederzeit möglich.

Ab 15 Jahren und 9 Monaten erhalten Sie nach Beantragung einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei in Berlin. Diesen bekommen Sie auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen möchten. Eine zusätzliche Abholbenachrichtigung erhalten Sie von uns.

Wie lange es dauert, bis Sie Ihren neuen Ausweis erhalten, ist abhängig von der Bundesdruckerei in Berlin. In der Regel können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der Ferienzeit kann es unter Umständen auch länger dauern.

Einreisebestimmungen

Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisbestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis)
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Ihre Heirats- oder Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (unabhängig vom Alter des Kindes); Das Lichtbild darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung und die Ausweise beider Eltern notwendig
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Gebühren
Personalausweis ab 24 Jahren: 37,-- Euro
Bei Personen unter 24 Jahren: 22,80 Euro

Die Online-Ausweisfunktion und die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Allgemeines und Voraussetzungen zur Online-Ausweisfunktion

Mit 16 Jahren kann man die Online-Ausweisfunktion nutzen. Hiermit kann man sich, ohne persönlich anwesend zu sein, überall dort ausweisen, wo Dienstleistungen personalisiert - also direkt für den einzelnen Nutzer bestimmt oder angepasst - angeboten werden.

Die Online-Ausweisfunktion bietet Ihnen als Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sparsam mit Ihren persönlichen Daten umzugehen. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) im Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Dienstleistungen nur die Daten erhalten, die für Ihren Verwendungszweck erforderlich sind. Der Ausweis bietet dabei ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da Sie als Nutzer selbst entscheiden können, wann Sie wem Zugriff auf Ihre Daten gewährleisten.

Was wird hierzu benötigt?

  • ein handelsübliches Kartenlesegerät für Karten mit kontaktlos lesbaren Chips, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen ist.
    Ob ein Lesegerät für den Personalausweis geeignet ist, ist in der Regel am aufgedruckten Personalausweislogo  erkennbar.
  • eine Software, die die Kommunikation zwischen Ausweis und Computer ermöglicht. Eine solche - die sogenannte AusweisApp - erhalten Sie kostenlos unter: www.ausweisapp.bund.de
  • Ihre 6-stellige geheime PIN-Nummer. Haben Sie die 5-stellige Transport-PIN nicht im Bezirksamt abgeändert, müssen Sie dies bei der ersten Nutzung zu Hause erledigen.
    Jedes Mal, wenn Sie die Online-Ausweisfunktion anwenden, wird Ihre PIN abgefragt.

Haben Sie die Online-Ausweisfunktion bei Abholung im Bezirksamt ausgeschalten, ist dies keine endgültige Entscheidung. Sie können nach Belieben die Online-Ausweisfunktion ein- oder ausschalten lassen. Bitte beachten Sie hierzu die Gebührenauflistung:

Gebühren
Erstmaliges aktivieren der Online-Ausweisfunktion im Bürgeramt bei der Aushändigung oder bei Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
Nachträgliches aktiveren der Online- Ausweisfunktion 6,-- Euro
Deaktivieren der Online- Ausweisfunktion gebührenfrei
Ändern der PIN, da aktuelle PIN vergessen wurde 6,-- Euro

Hierzu müssen Sie immer persönlich im Bezirksamt erscheinen. Es ist nicht möglich, sich durch eine dritte Person vertreten zu lassen.

Allgemeines und Voraussetzungen über die "Qualifizierte Elektronische Signatur" (QES)

Qualifizierte elektronische Signaturen dienen dazu, Dokumente elektronisch rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Zusätzlich lassen sie erkennen, ob Dokumente nach dem Signieren verändert worden sind. Mit der Unterschriftsfunktion (QES) können Sie, sowie auch Unternehmen, z. B. elektronisch Verträge (etwa Vollmachten, bestimmte Mietverträge) und Urkunden unterzeichnen, die der Schriftform bedürfen, um rechtswirksam zu sein.

Die Signaturzertifikate werden nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern von speziellen Anbietern, die nach dem Signaturgesetz (SigG) staatlich zugelassen sind. Eine Liste dieser Signaturanbieter finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

Die Gültigkeitsdauer und die genauen Kosten erfahren Sie von den jeweiligen Anbietern.

Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen Online-Ausweisfunktion und der Unterschriftsfunktion (QES)

Online-Ausweisfunktion: Der Identitätsnachweis mit der Online-Ausweisfunktion ermöglicht, sich im Internet sicher und eindeutig auszuweisen
- Das bin ich -
Unterschriftsfunktion (QES): Die digitale Unterschrift dient dazu, ein Dokument rechtsverbindlich zu unterzeichnen
- Das habe ich unterschrieben - bzw. - Das will ich -

Vorläufiger Personalausweis

Allgemeines und Voraussetzungen

Einen vorläufigen Personalausweis erhalten Sie, wenn Sie uns darlegen können, dass Sie sofort einen Personalausweis benötigen. Beispielsweise, wenn überraschend eine Reise ansteht, Ihr Personalausweis abgelaufen ist, verloren oder gestohlen wurde und Sie keinen Reisepass besitzen.

Der vorläufige Personalausweis ist nur drei Monate gültig. Alle Deutschen ab dem 12. Lebensjahr, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können den vorläufigen Personalausweis beantragen.

Gleichzeitig sollten Sie den "normalen" Personalausweis beantragen und benötigen dann auch alle unter "Personalausweis" erforderlichen Unterlagen.
Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen.

Einreisebestimmungen

Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisbestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass).
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (unabhängig vom Alter des Kindes). Das Lichtbild darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Formular Einverständniserklärung
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

  • Alle unter "Personalausweis" aufgeführten Unterlagen (für die gleichzeitige Beantragung des "normalen" Personalausweises)

Gebühren

10,-- Euro

Reisepass

Allgemeines und Voraussetzungen

Alle Deutschen, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können einen Reisepass erhalten. Bis zum 18. Lebensjahr benötigen wir eine Einverständniserklärung beider Eltern. Ist die Ehe geschieden, benötigen wir einen Sorgerechtsbeschluss bzw. eine Negativbescheinigung des Jugendamtes. Ist ein Elternteil verstorben, bitten wir Sie, die Sterbeurkunde mitzubringen.

Wenn Sie es wünschen, können wir Ihnen den alten Reisepass als Andenken mit nach Hause geben, nachdem wir ihn als ungültig gekennzeichnet haben.

Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen. Ausnahmen sind Kinder unter 10 Jahren. Hier ist keine Unterschrift erforderlich. Das Kind muss aber ab einem Alter von 6 Jahren Fingerabdrücke abgeben und somit bei der Beantragung anwesend sein.
Den Reisepassantrag fertigen wir in Ihrem Beisein an.
Auch Kinder müssen bei der Beantragung anwesend sein, da die Identität des Lichtbildes überprüft werden muss.

Der Reisepass ist 10 Jahre gültig; für Personen unter 24 Jahren ist er jedoch nur 6 Jahre gültig, da man davon ausgeht, dass man bis zu diesem Alter sein Aussehen stärker verändert.

Eine Verlängerung des Reisepasses ist nicht möglich. Änderungen sind nur beim Wohnort möglich. Ändert sich z.B. der Familienname durch Eheschließung, muss ein neuer Reisepass beantragt werden.

Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, sind verpflichtet oben angehängtes Beiblatt auszufüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis/ Reisepass ausgestellt werden darf.

Wie lange es dauert, bis Sie Ihren Reisepass erhalten, ist von der Bundesdruckerei in Berlin abhängig. In der Regel können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der Ferienzeit kann es unter Umständen auch länger dauern. Wir benachrichtigen Sie schriftlich, sobald der Reisepass uns vorliegt.

Seit dem 01.07.2003 werden zwei neue Pass-Arten angeboten:

  • 48- Seiten Pass: Dieser Pass enthält im Vergleich zum herkömmlichen EU- Reisepass 16 zusätzliche Seiten für Visaeinträge. Daher ist er besonders für Geschäftsleute und Vielreisende von Interesse.
  • Expresspass: Es besteht im Bezirksamt Dagersheim die Möglichkeit einen Expresspass zu bestellen. Die Fertigstellung und Anlieferung beim Bürgeramt Böblingen erfolgt innerhalb von drei Werktagen. Der Expresspass ist mit 32 oder 48 Seiten erhältlich und vor allem für Bürger interessant, die sehr kurzfristig einen Reisepass benötigen.

Änderungen ab dem 01. 11. 2007

  • Speicherung von Fingerabdrücken auf dem Chip (bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr).
    Es werden  zwei Fingerabdrücke vom Zeigefinger der rechten und der linken Hand  des Antragstellers abgenommen und im Chip des Reisepasses gespeichert.
  • Neue Regelgültigkeit:
    • bei Personen unter 24 Jahre wird der Reisepass auf 6 Jahre ausgestellt.
    • bei Personen über 24 Jahren wird der Reisepass auf 10 Jahre ausgestellt.
    • Gültigkeitsdauer des Zweitpasses beträgt 6 Jahre
  • Wegfall des Kindereintrags
  • Aufnahme der EU-Amtssprachen Rumänisch und Bulgarisch

Änderungen ab dem 01.11.2011

  • Wiederaufnahme des Ordens- und Künstlernamens

Sie können auch eine Person durch schriftliche Vollmacht mit der Abholung beauftragen; verwenden Sie dafür bitte die Abholbenachrichtigung.

Einreisebestimmungen

Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisbestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

USA verschärfen Einreisebestimmungen

Die Einreise in die USA ist  mit einem maschinenlesbaren Reisepass (bordeauxfarben) möglich. Der vorläufige Reisepass (maschinenlesbar) bzw. der Kinderreisepass maschinenlesbar) wird mit Visa anerkannt!

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis / -reisepass)
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (keine Digitalkamerafotos); Ihr Gesicht muss auf diesem Foto in einer Höhe von mind. 2 Zentimetern erkennbar und gut ausgeleuchtet sein. Das Lichtbild darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Personaldokumente.
  • bei Kindern die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir die Unterschriften von beiden Elternteilen, sowie die Ausweise / Pässe. Bei der Antragsstellung sowie bei der Abholung des Reisepasses muss bei Minderjährigen ein Erziehungsberechtiger anwesend sein.
  • Formular Einverständniserklärung

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

Gebühren
Reisepass ab 24 Jahre 60,-- Euro
Personen bis zum 24. Lebensjahr 37,50  Euro
48- Seiten Reisepass über 24 Jahre
81,-- Euro
48- Seiten Reisepass unter 24 Jahre
59,50  Euro
Expresspass über 24 Jahre (32 Seiten)
92,-- Euro
Expresspass unter 24 Jahre ( 32 Seiten)
69,50  Euro
Expresspass über 24 Jahre ( 48 Seiten)
113,-- Euro
Expresspass unter 24 Jahre (48 Seiten)
91,50  Euro

Online-Formular

Vorläufiger Reisepass

Allgemeines und Voraussetzungen

Einen vorläufigen Reisepass erhalten Sie in Ausnahmefällen, beispielweise, wenn überraschend eine Reise ansteht, Ihre alten Ausweisdokumente aber abgelaufen sind.

Alle Deutschen, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können einen vorläufigen Reisepass beantragen, der ein Jahr gültig ist. Sind Sie minderjährig, benötigen Sie die Unterschrift beider Eltern.
Gleichzeitig sollten Sie den regulären Reisepass beantragen und benötigen dann auch alle unter "Reisepass" aufgeführten Unterlagen.

Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, sind verpflichtet unten angehängtes Beiblatt auszufüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis/ Reisepass ausgestellt werden darf.

Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen. Auch Kinder müssen bei der Beantragung anwesend sein, damit die Identität des Lichtbildes überprüft werden kann. Ab 10 Jahren muss der Antrag vom Kind unterschrieben werden.

Außerdem benötigen wir bei Kindern unter 18 Jahren die Einverständniserklärung beider Eltern. Zudem muss bei Minderjährigen bei der Antragstellung ein Erziehungsberechtiger anwesend sein.

Einreisebestimmungen

Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisbestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

Einreisebestimmungen für die USA

Die Einreise in die USA ist  nicht nur mit dem maschinenlesbaren Reisepass (bordeauxfarben), sondern auch mit dem vorläufigen Reisepass (maschinenlesbar) bzw. dem Kinderreisepass (maschinenlesbar) möglich, jedoch nur mit Visa

Neuerungen seit dem 01.11.2007:

  • Wegfall des Kindereintrags beim vorläufigen Reisepass

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis); wenn Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde und Sie keinen Kinderreisepass oder Personalausweis besitzen, bringen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde mit
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
  • Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir die Unterschrift von beiden Elternteilen sowie deren Pässe oder deren Ausweise. Zudem muss bei Minderjährigen bei der Antragstellung ein Erziehungsberechtiger anwesend sein.
  • Formular Einverständniserklärung
  • 1 aktuelles Lichtbild; Ihr Gesicht muss auf diesem Foto in einer Höhe von mind. 2 Zentimetern erkennbar und gut ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine Kopfbedeckung tragen. Das Lichtbild darf nicht älter wie 6 Monate sein.
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Personaldokumente.

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

  • Alle unter "Reisepass" aufgeführten Unterlagen

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt in Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Gebühren

26,-- Euro

Online-Formular

Kinderreisepass

Seit 01. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt, weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerbüro

Allgemeines und Voraussetzungen

Jedes Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann bis zum 12. Lebensjahr einen Kinderreisepass erhalten.
Seit dem 01.11.2005 muss jeder Kinderreisepass mit einem biometrietauglichem Lichtbild nach den Richtlinien der Bundesdruckerei ausgestellt werden.

Das Auswärtige Amt stellt detaillierte Informationen für die Länder zur Verfügung.

USA verschärfen Einreisebestimmungen

Seit dem 26. Oktober 2004 ist bei der Einreise in die USA ohne Visum ein eigener, maschinenlesbarer Pass mitzuführen. Für deutsche Staatsangehörige (auch Babys und Kinder!) ist somit nur der Kinderreisepass oder der weinrote Reisepass zulässig.
Alle Kinderreisepässe, die nach dem 25.10.2006 ausgestellt oder verlängert wurden, müssen ein Visum für die USA beantragen. Einträge in den Reisepässen der Eltern werden für visafreies Reisen in die USA nicht mehr akzeptiert.

Der Kinderreisepass kann seit dem 01.11.2007 nur noch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden.

Den Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses müssen die Personensorgeberechtigten (Mutter und Vater oder Betreuer/in) stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist eine gleichlautende schriftliche Erklärung der/des weiteren Personensorgeberechtigten vorzulegen, sowie eine Kopie des Ausweises. Ist die Ehe geschieden, wird der Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde benötigt. Beides stellt das Amtsgericht aus.

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, so hat dieser eine schriftliche Auskunft (Negativbescheinigung) des Jugendamtes vorzulegen, dass keine Sorgeerklärung nach § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch abgegeben wurde. Dies gilt nicht, wenn das Sorgerecht durch eine richterliche Entscheidung bestimmt wurde oder der andere Elternteil des Kindes gestorben ist.

Bringen Sie bitte, wenn das Sorgerecht durch eine richterliche Entscheidung bestimmt wurde, den Beschluss des Amtsgerichtes über das alleinige Sorgerecht mit.
Den Kinderreisepass können Sie, sofern alle Unterlagen und Unterschriften vorliegen, sofort mitnehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind - egal welchen Alters - bei der Beantragung mit dabei sein muss, damit die Identität auf dem Lichtbild festgestellt werden kann.

Über Länder, die keine Kinderreisepässe anerkennen, informieren wir Sie gern; in diesen Fällen können dann Reisepässe ausgestellt werden.

Verlängerung Kinderreisepass

Die Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen beträgt nun generell 1 Jahr ab Ausstellung. Er wird nur bis zum 12. Lebensjahr verlängert/ausgestellt.

Ab dem 10. Lebensjahr wird dann die Unterschrift des Kindes im Kinderreisepass erforderlich. Bringen Sie bitte zur Verlängerung ein neues Lichtbild und den bisherigen Kinderreisepass mit.

ACHTUNG! Bitte beachten Sie folgende Änderungen seit dem 01.01.2021

  • Der Kinderreisepass ist nur bis zum 12. Lebensjahr gültig und wird seit dem 01.01.2021 nur noch in Ein-Jahres-Schritten ausgestellt.
  • Ab dem 12. Lebensjahr wird dann ein Reisepass oder ein Personalausweis ausgestellt.
  • Alle im Umlauf befindlichen Kinderreisepässe werden nur noch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahes verlängert.
  • Der Kinderreisepass wird aufgewertet zum vollwertigen Reisepass, jedoch ohne elektrischen Chip.
  • Ebenso dürfen seit dem 01.11.2007 keine Kinder im Reisepass der Eltern eingetragen werden

Was benötigen Sie?

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • Unterschrift beider Elternteile auf dem Formular Einverständniserklärung
  • bei Alleinerziehenden von nicht ehelichen Kindern eine Negativbescheinigung und bei ehelichen Kindern den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts
  • Pass-/bzw. Personalausweis beider Elternteile
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild  (unabhängig vom Alter des Kindes); das Lichtbild sollte so aktuell wie möglich sein, da die Kinder das Aussehen schnell verändern.
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Reisepässe.

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

Wo können Sie dies erledigen?

Im Bezirksamt Dagersheim oder beim Bürgeramt Böblingen.

Gebühren
Kinderreisepass 13,-- Euro
Verlängerung des Kinderreisepasses 6,-- Euro

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Verlust oder Diebstahl Ihrer Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass)

Allgemeines und Voraussetzungen

Wenn Sie Ihr Personaldokument verloren haben oder es Ihnen gestohlen wurde, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir nehmen bei uns im Bezirksamt eine Verlustanzeige auf, für die wir Ihre persönliche Unterschrift benötigen.
Sie können hierzu auch oben angeführtes Formular benutzen.
Falls Sie bereits eine Verlustanzeige direkt bei der Polizei gestellt haben, legen Sie uns bitte die Tagebuchnummer vor, die Sie bei der Polizei erhalten haben.

Gebühren

5,-- Euro

Sperrdienst beim neuen Personalausweis

Haben Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschalten und haben den Personalausweis verloren oder er wurde Ihnen gestohlen, müssen Sie den Ausweis umgehend sperren.

! Wichtig ist, dass Sie Ihr Sperrkennwort hierzu benötigen !

Um die Sperrung zu veranlassen, haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Direkt über die Sperrhotline Tel. 0180 1333333
    ( 24-Std., 365 Tage im Jahr auch vom Ausland aus erreichbar
    (aus dem dt. Festnetz 3,9 ct./min.; Mobilfunk max. 42 ct./min,)
  2. Bei Ihrer zuständigen Behörde. Dies ist die Behörde Ihres aktuellen Wohnortes
  3. Bei der ausstellenden Behörde. Dies ist die  Behörde, an der Ihr Personalausweis beantragt wurde.

Zuständige und ausstellende Behörde können hier auch identisch sein.
Erscheinen Sie direkt bei einer Behörde, bringen Sie bitte einen weiteren Identitätsnachweis, wie Reisepass, Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde mit.
Haben Sie außerdem eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) aufgespielt, müssen Sie diese bei Ihrem Anbieter extra sperren lassen.

Gebühren

Sperren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei im Verlustfall.
Entsperren der Online-Ausweisfunktion 6,00 €.

Bitte beachten Sie, dass Sie die qualifizierte elektronische Signatur (QES) direkt bei ihrem Anbieter sperren lassen müssen.

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Rundfunkgebührenbefreiung

Allgemeines und Voraussetzungen

Neue Zuständigkeit

ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice in Köln.
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
    Aktueller Bewilligungsbescheid
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
    Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden.
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz :
    Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben:
    Aktueller BAföG-Bescheid
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes :
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
  • blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen"
  • hörgeschädigte Menschen , die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
  • behinderte Menschen , deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
  • Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach §45 SGB VIII leben:
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach SGB VIII

    Falls der Bewilligungsbescheid über den Bezug der sozialen Leistung oder das RF-Merkzeichen noch nicht zuerkannt wurde, kann ein vorsorglicher Antrag gestellt werden.
  • Vorsorglicher Antrag auf Befreiung nach § 6 Abs. 1
    Die Sozialleistung bzw. die Zuerkennung des RF-Merkzeichens wurde bei der zuständigen Behörde beantragt.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Was benötigen Sie?

Die Rundfunkgebührenbefreiung nehmen wir im Auftrag des SWR wahr. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie auch den Internetseiten der GEZ entnehmen.

Sie können den Antrag selbst nach Köln schicken, in diesem Fall muss dem Antrag der Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

Ebenso können Sie Ihren Antrag auch im Bürgeramt abgeben, wir schicken diesen dann für Sie mit einer Kopie Ihres Bewilligungsbescheides/Schwerbehindertenausweises nach Köln.

Schwerbehindertenausweis

Allgemeines und Voraussetzungen

Seit dem 01.01.2006 können die Schwerbehindertenausweise nur noch beim Versorgungsamt in Stuttgart verlängert werden. Sie können jedoch den Schwerbehindertenausweis beim Bezirksamt Dagersheim abgeben, dieser wird dann zur Bearbeitung an das Versorgungsamt in Stuttgart weitergeleitet. Sobald der Ausweis fertig gestellt ist wird Ihnen dieser postalisch zugestellt.

Was benötigen Sie?

Für den Erstantrag:

  • 1 aktuelles Lichtbild
  • Kopien ärztlicher Befunde

Für die Verlängerung

  • Ihren bisherigen Schwerbehindertenausweis

Online-Formular

Staatsangehörigkeitsausweis

Allgemeines und Voraussetzungen

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsangehörigen ausgestellt.
Die Dokumente sind längstens zehn Jahre gültig, gerechnet vom Ausstellungstag an.

Wir leiten den ausgefüllten Antrag an das Kommunalamt im Landratsamt zur Bearbeitung weiter. Sie werden schriftlich benachrichtigt, sobald der Ausweis bei uns zur Abholung vorliegt.

Was benötigen Sie?

  • Auszug aus dem Geburtsregister
  • Auszug aus dem Familienbuch, wenn Sie verheiratet sind
  • Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und ggf. der Großeltern, ersatzweise Heiratsurkunde
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • Nachweis, die eine deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft machen können (z.B. Nachweise über Wehrmachtszugehörigkeit, Ernennungsurkunde, alte Pässe,…)
  • Bei geschiedenen Elternpaaren benötigen wir ein Sorgerechtsnachweis, soweit das betreffende Kind in den Ausweis mit aufgenommen werden soll.

Anerkannte Vertriebene nach § 6 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz (1. StAReG) benötigen zusätzlich folgende Unterlagen:

  • Aufnahmebescheid
  • Registrierschein
  • Kopie des Vertriebenenausweises bzw. der Bescheinigung nach § 15 BVFG
  • Ggf. Nachweis des Standesamts über abgegebene Erklärungen zur Namensführung (ansonsten wird bei unterschiedlicher Schreibweise der Namen die ausländische Schreibweise übernommen)
  • Kopie des Personalausweises (falls vorhanden)
  • Kopie des ausländischen Passes (sofern dieser noch vorhanden ist)

Alle Unterlagen müssen im Original vorliegen oder in amtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie eingereicht werden. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Gebühren

Bei Ablehnung und Rücknahme/Einstellung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18,75 Euro zu entrichten.

Wehrerfassung

Allgemeines und Voraussetzungen

Aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht und des zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Wehrrechtsänderungsgesetzes (Artikel 10, Abs. 1) und den damit verbundenen Änderungen in der 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (§§ 2 und 6) entfällt nach dem 1. Juli 2011 die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an die Bundeswehr (Wehrüberwachung). Diese Datenübermittlung ist danach zukünftig nur noch im Verteidigungs- und Spannungsfall zulässig.

Die Wehrerfassung wird durch eine neue Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ersetzt. Diese Datenübermittlung erfolgt jährlich bis zum 31. März an die Wehrverwaltung für alle weiblichen und männlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Übermittelt wird der Familienname, der Vorname sowie die gegenwärtige Anschrift. Die Wehrverwaltung wird den übermittelten Personen Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften zu senden. Die übermittelten Daten werden spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung beim Bundesamt für Wehrverwaltung gelöscht. Gegen diese neue Datenübermittlung steht dem Bürger ein Widerspruchsrecht gemäß § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetzes zu. Diesen Widerspruch können Sie schriftlich, persönlich in jedem Bürgerbüro einlegen.

Zuständig für Fragen rund um das Thema Wehrrecht ist das:

Karrierecenter der Bundeswehr Stuttgart
Regionalteam Stuttgart
- Beförderungsdienst -
Heilbronner Str. 188
70191 Stuttgart
Tel.: 0711 / 25 40 - 38 52

Öffentliche Bekanntmachung

Links zu weiteren Informationen

Online-Formulare

Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu den Dienstleistungen des Bürgerbüros in alphabetischer Reihenfolge. Viele Formulare und Anträge sind interaktiv, d. h. Sie können diese bequem an Ihrem Bildschirm ausfüllen. Manche können Sie sicher online versenden, andere müssen Sie ausdrucken und per Post verschicken.

Weitere Informationen

Heinke Bortmes
Bezirksamt Dagersheim
Telefon (0 70 31) 6 69 13 27
Gebäude Bezirksamt Dagersheim
Raum 3
Aufgaben
Bürgerbüro
Rebecca Koch
Bezirksamt Dagersheim
Telefon (0 70 31) 6 69 13 26
Gebäude Bezirksamt Dagersheim
Raum 2
Aufgaben
Bürgerbüro

Bezirksamt Dagersheim
Albert-Schweitzer-Straße 2
71034 Böblingen

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Nutzen Sie dafür das Zeitfenster von 11:30 - 12:00 Uhr.
Montag 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr
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Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr
15.00 - 16.30 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr