Standesamt

Das Standesamt begleitet wie kaum eine andere Institution den Lebensweg der Menschen. Angefangen mit der Geburt, über Eheschließungen, Namensänderungen, Urkundenbestellungen und einiges mehr bis schließlich zu den Sterbefällen kommt jeder mit dem Standesamt in Kontakt. Grundsätzlich ist Ihr Ansprechpartner das Standesamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Die Stadt Böblingen ist in zwei Standesamtsbezirke aufgeteilt:

Standesamt Böblingen (Stadtmitte)
Bahnhofstraße 27
71032 Böblingen
Tel. 07031 / 669 99 06
Fax 07031 / 669 15 09
E-Mail: standesamt@boeblingen.de

Standesamt Böblingen-Dagersheim (Stadtteil)

im Bezirksamt Dagersheim
Albert-Schweitzer-Straße 2
71034 Böblingen

Die meisten Anliegen werden aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet.
Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie seitlich.

Standesamt Böblingen-Dagersheim ist bis auf Weiteres nicht besetzt

Ab 12. Juni 2023 ist das Standesamt Böblingen-Dagersheim wegen eines Personalengpasses bis auf Weiteres nicht besetzt.

Bei Geburten und Sterbefällen wenden Sie sich bitte an das Standesamt Böblingen unter Telefon 07031/669-5401, Mail: standesamt@boeblingen.de.

Alle bereits vereinbarten Eheschließungstermine werden wie vereinbart durchgeführt.

Für Anmeldungen zur Eheschließung und sonstige Beurkundungen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro Dagersheim, Tel. 07031/669-1326, Mail: dagersheim@boeblingen.de. oder r.koch@boeblingen.de.

Terminanfrage

Bei einzelnen Themen, wie der Anmeldung zur Eheschließung, einer Erstbeurkundung oder auch Namenserklärungen, können Sie aber Terminanfragen senden.
In diesen Fällen benötigen wir vorab einige Daten um Ihnen gezielt die richtigen Informationen zukommen lassen zu können und so einen gut vorbereiteten Termin zu vereinbaren.
Geben Sie hier Ihre Terminanfrage ab, erhalten Sie innerhalb einer Woche Rückmeldung vom Standesamt und alle für Sie wichtigen Informationen.

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Geburt

Allgemein

Sie werden Eltern? Die Geburt eines Kindes ist ein aufregendes Ereignis für die ganze Familie!

Auf den folgenden Seiten erfahren Sie mehr zum Thema Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung und Namensführung Ihres Kindes und welche Unterlagen Sie für die Bearbeitung Ihrer Anträge benötigen.

Vieles können Sie bereits vor der Geburt Ihres Kindes erledigen. Wir beraten Sie daher natürlich gerne auch schon vor der Geburt zu allen Ihren Fragen zur Beurkundung beim Standesamt.

Anmeldung der Geburt

Ist Ihr Kind im Krankenhaus Böblingen oder bei Ihnen Zuhause in Böblingen geboren, ist das Standesamt Böblingen Ihr Ansprechpartner für die Geburtsbeurkundung.

Ist Ihr Kind bei Ihnen Zuhause im Stadtteil Dagersheim geboren, ist das Standesamt Böblingen-Dagersheim Ihr Ansprechpartner für die Geburtsbeurkundung.

Beachten Sie bitte, dass bei einer Geburt im Krankenhaus die Urkundenausstellung erst erfolgen kann, wenn Sie die notwendigen Unterlagen im Krankenhaus bei der Patientenaufnahme abgegeben haben und die schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses beim Standesamt Böblingen vorliegt.

Bei Hausgeburten muss die Anzeige innerhalb einer Woche von Ihnen persönlich unter Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung beim Standesamt erfolgen.

Beurkundung und Urkundenausstellung

Alle Kinder, die in Böblingen geboren werden, werden beim Standesamt Böblingen beurkundet, unabhängig vom Wohnort der Eltern.

Alle Kinder, die im Stadtteil Dagersheim geboren werden, werden beim Standesamt Böblingen-Dagersheim beurkundet. Ebenfalls unabhängig vom Wohnort der Eltern.

Bei der Geburtsbeurkundung werden neben Tag, Zeit und Ort der Geburt vor allem die Abstammung und die Namensführung des Kindes festgestellt.

Die Geburtsbeurkundung Ihres Kindes ist gebührenfrei.
Sie erhalten 3 kostenlose Geburtsbescheinigungen. Diese dürfen jeweils nur für den auf den Bescheinigungen angegeben Zweck (Krankenkasse, Kindergeld, Elterngeld) verwendet werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit weitere Geburtsurkunden (auch mehrsprachig) für Ihre eigenen Unterlagen zu bestellen. Die Urkunden kosten jeweils 20,00 €.

Religionsangaben der Eltern werden in den Urkunden nur noch aufgenommen, wenn die Religionsgemeinschaft eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in Deutschland ist.

Akademische Grade werden seit 2009 nicht mehr beurkundet.

Sobald die Geburt Ihres Kindes beurkundet ist und die Geburtsurkunden für Ihr Kind erstellt sind, werden Sie telefonisch über die Abholung benachrichtigt.

Sie haben außerdem die Möglichkeit in der Patientenaufnahme des Krankenhauses die Zusendung der Urkunden per Einschreiben zu bestellen. Die Zusendung der Urkunden per Einschreiben kostet zusätzlich 3,60 €. Dies ist aber nur möglich, wenn keine weiteren Vorsprachen, Unterschriften oder die Nachreichung von Urkunden beim Standesamt Böblingen notwendig sind!

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt weitere Urkunden benötigen, können Sie diese jederzeit anfordern.

Erforderliche Unterlagen

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt
werden!
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!

Personenstandsurkunden

1. Verheiratete Eltern bei der Eheschließung in Deutschland:

  • Geburtsurkunden beider Eltern und Eheurkunde (Eheschließung nach 01.01.2009)
    oder
  • Geburtsurkunden beider Eltern und beglaubigter Registerausdruck mit Hinweisen aus dem Eheregister (Eheschließung nach 01.01.2009)
    oder
  • Geburtsurkunden beider Eltern und beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Eheschließung vor 31.12.2008)

2. Verheiratete Eltern bei Ehschließung im Ausland

  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsregister (Internationale Urkunde)
    und zusätzlich die Geburtsurkunde von jedem Elternteil!
    oder
  • Heiratsurkunde in der Landessprache im Original mit Apostille oder Legalisation
    und Übersetzung in Deutschland von einem vereidigten Urkundenübersetzer
    und zusätzlich die Geburtsurkunde von jedem Elternteil!
    oder
  • bei nachträglicher Anlegung eines Familienbuches auf Antrag oder einer Nachbeurkundung bei einem deutschen Standesamt die Familienbuchabschrift bzw. begl. Registerausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen und zusätzlich die Geburtsurkunden von jedem Elternteil!

3. Nicht miteinander verheiratete Eltern

  • Geburtsurkunde bei Geburt der Eltern in Deutschland
    oder
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtsregister (Internationale Urkunde)
    oder Geburtsurkunde in der Landessprache im Original mit Apostille oder
    Legalisation und Übersetzung in Deutschland von einem vereidigten
    Urkundenübersetzer bei Geburt der Eltern im Ausland
  • zusätzlich, wenn die Mutter geschieden ist, das Scheidungsurteil im Original
    und Eheurkunde oder Heiratsurkunde oder Familienbuchabschrift dieser Vorehe
    Ist die Ehe im Ausland geschieden worden, setzen Sie sich zur weiteren Beratung baldmöglichst mit dem Standesamt in Verbindung!
  • zusätzlich, wenn die Mutter verwitwet ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten und Eheurkunde/Heiratsurkunde oder Familienbuchabschrift dieser Vorehe

4. Sonstige urkundliche Nachweise

  • Abschrift einer evtl. vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung
  • Abschrift einer evtl. vorgeburtlichen Sorgeerklärung
  • Einbürgerungsurkunde
  • Urkunde über Namensänderung
    z.B. behördliche oder nach § 94 BVFG (Spätaussiedler) oder Art. 47 EGBGB (Angleichung)
  • Bei deutschen Staatsangehörigen ist von beiden Elternteilen jeweils entweder der Personalausweis oder Reisepass,
  • bei ausländischen Staatsangehörigen ist von beiden Elternteilen jeweils der Reisepass vorzulegen!

Abstammung und Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung

Vater des Kindes
Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, ist der Ehemann automatisch der Vater des Kindes. In diesem Fall muss keine Vaterschaftsanerkennung erfolgen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten getrennt leben, da die Vaterschaftsvermutung für ein in der Ehe geborenes Kind kraft Gesetz gilt und nur durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsklage beseitigt werden kann (§§1592ff. BGB).

Vaterschaftsanerkennung
Wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, muss der Vater, um in die Geburtsurkunde eingetragen zu werden, die Vaterschaft freiwillig anerkennen.
Dies kann beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt erfolgen.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden (öffentliche Beurkundung).
Wenn Sie die Vaterschaft anerkennen möchten, werden vom Vater folgende Dokumente benötigt:

  • der Personalausweis oder Reisepass
  • die Geburtsurkunde
  • Wenn der Vater (zum Beispiel durch eine Eheschließung) einen anderen als seinen Geburtsnamen führt, muss dieser nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch der Ehe.

Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, müssen folgende Zustimmungserklärungen vorliegen:

  • Zustimmung der Mutter des Kindes
  • Wenn die Mutter minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten der Mutter sowie des Jugendamtes
  • Wenn der Vater minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten des Vaters
  • Wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber der Scheidungsantrag vor Geburt des Kindes bereits beim Amtsgericht anhängig ist, zusätzlich die Zustimmung des Ehemannes der Mutter. In diesem Fall wird die Vaterschaftsanerkennung aber erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.(Drittanerkennung)

Auch diese Zustimmungserklärungen können nur persönlich beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt abgegeben werden.
Übrigens: Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt erfolgen, was Behördengänge in den stressigen Tagen direkt nach der Geburt erspart.

In bestimmten Staaten sind Mutterschaftsanerkennungen notwendig. Falls Ihr Heimatstaat dies fordert, können Sie bei uns auch die Mutterschaftsanerkennung beurkunden lassen.

Vater- und Mutterschaftsanerkennungen werden in Baden-Württemberg gebührenfrei beurkundet.

Vaterschaftsfeststellung
Wenn der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit ist, kann eine Klage beim Familiengericht erhoben werden. Das Jugendamt informiert Sie über die rechtlichen Möglichkeiten.

Namensgebung

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf Folgendes hin:

Vornamen
Die Sorgeberechtigten sind bei der Vornamenswahl grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl und dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen. Diese Erfordernisse werden durch das Standesamt überprüft. Gegebenenfalls ist ein Vornamensgutachten notwendig, dessen Kosten die Eltern zu tragen haben.
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten diese als ein Vorname. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen!
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt und kann nicht mehr nachträglich geändert werden. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärung zur Namensbestimmung eindeutig ist.

Familienname
Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört, also seiner Staatsangehörigkeit.

Nach deutschem Recht gilt:

Führen verheiratete Eltern einen Ehenamen oder gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen kraft Gesetz.

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten innerhalb eines Monats nach der Geburt den Geburtsnamen des Kindes. Dies ist der Name, den die Mutter oder der Vater zum Zeitpunkt der Erklärung führt.
Diese Namensbestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die gemeinsames Sorgerecht besteht!

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Soll dem Kind der Name des nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilt werden, wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Namenserklärungen sind unwiderruflich. Sie können nicht mehr verändert oder rückgängig gemacht werden.

Sie haben sicher Verständnis, dass hier nicht alle Fälle der Namensgebung dargestellt werden können. Erkundigen Sie sich bitte auch telefonisch bei uns.
Sollte Ihr Kind nicht oder nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, empfehlen wir, die gewünschte Namensführung vorab auch mit Ihrer Heimatbehörde (Konsulat/Botschaft) abzuklären.

Sorgerecht

Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht kraft Gesetz durch die Eheschließung der Eltern vor der Geburt des Kindes. Eine gemeinsame Sorge tritt auch ein, wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schließen. Voraussetzung ist allerdings dann, dass der Kindesvater zuvor die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat.

Ohne Heirat der Eltern ist grundsätzlich die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge. Eine Ausnahmeregelung gibt es bei minderjährigen unverheirateten Müttern.

Für nicht verheiratete Eltern gibt es ebenfalls die Möglichkeit, sich für eine gemeinsame Sorge zu entscheiden. Sie können vor der Geburt oder später erklären, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Voraussetzung ist auch hier die vorherige oder gleichzeitige Anerkennung der Vaterschaft.
Die Sorgeerklärung muss beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Eltern des Kindes zusammenleben. Trennen sich die Eltern, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge aber bestehen.

Adoption

Adoption in Deutschland

Die Adoption wird in Deutschland beim Notar beantragt und vom Vormundschaftsgericht (seit 01.09.2009 Familiengericht) durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen.
Die rechtswirksame Adoption wird im Geburtseintrag des Kindes vermerkt.

Adoption im Ausland

Wenn eine Adoption im Ausland ausgesprochen wurde, kommen Sie bitte mit sämtlichen Adoptionsunterlagen (Gerichtsbeschluss, Adoptionsurkunde, Bescheinigung oder ähnlichen Unterlagen) zu einem persönlichen Gespräch zu uns. Wir informieren Sie gerne über die Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) bzw. über weitere Schritte zur Erlangung eines Umwandlungsbeschlusses nach § 3 AdWirkG sowie über das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG).

Selbstverständlich können Sie auch persönlich beim zuständigen

Amtsgericht Stuttgart
- Familiengericht-
Hauffstr. 5
70190 Stuttgart

einen Anerkennungs- oder Umwandlungsbeschluss für Ihre ausländische Adoption erwirken.

Eheschließung

Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung muss persönlich erfolgen und kann nur bei dem Standesamt beantragt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz hat. Neben der Eheschließung beim Standesamt ihres Wohnsitzes kann die Trauung auch bei einem anderen Standesamt stattfinden.
Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt aber immer beim Wohnsitzstandesamt; dieses leitet die Unterlagen an das Eheschließungsstandesamt weiter.
Nach der Anmeldung kann die Ehe innerhalb von sechs Monaten geschlossen werden.

Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung:
Kann einer der Eheschließenden nicht persönlich bei der Anmeldung der Eheschließung anwesend sein, ist eine Vollmacht vorzulegen. Das entsprechende Formular finden Sie hier: Vollmacht (33,5 KiB). 

Trauzeugen
Trauzeugen sind nicht mehr zwingend erforderlich, aber auf Wunsch können Sie bis zu zwei Trauzeugen bestimmen. Teilen Sie uns bitte bei der Anmeldung der Eheschließung die Namen und Anschriften der Trauzeugen mit.

Eheschließungsorte und Termine

Standesamt Böblingen-Dagersheim

- Trauzimmer und Sitzungssaal des Bezirksamts Dagersheim

Eheschließungen finden im Standesamt Böblingen-Dagersheim in der Regel Donnerstag vormittags (um 10.00 Uhr, 10.30 Uhr und 11.00 Uhr), Donnerstag nachmittags (um 14.00 Uhr, 14.30 Uhr, 15.00 Uhr und 15.30 Uhr) und Freitag vormittags (um 10.00 Uhr, 10.30 Uhr und 11.00 Uhr) statt.

- Zehntscheune Dagersheim

Voraussetzung für eine standesamtliche Trauung in der Zehntscheune Dagersheim: Die Anmeldung der Eheschließung muss beim Standesamt Böblingen-Dagersheim oder Standesamt Böblingen erfolgen.

Für eine Eheschließung in der Zehntscheune Dagersheim entstehen zusätzliche Gebühren.

Sondertermine 2022 Sondertermine 2023
22. Februar (Schnapszahl) 23. März (Schnapszahl)
21. Mai 27. Mai
25. Juni 1. Juli
24. September 23. September

Für Samstagstermine entstehen zusätzliche Gebühren.

Trauzimmer im Bezirksamt
Trauzimmer im Bezirksamt
Trauzimmer im Bezirksamt
Trauzimmer im Bezirksamt
Trauort Sitzungssaal im Bezirksamt
Sitzungssaal im Bezirksamt
Trauort Sitzungssaal im Bezirksamt
Sitzungssaal im Bezirksamt
   
Trauort Zehntscheune
Zehntscheune
Trauort Zehntscheune
Zehntscheune

Standesamt Böblingen

- Wolfgang-Brumme-Saal (Altes Rathaus Böblingen)

Eheschließungen finden im Standesamt Böblingen in der Regel Donnerstag nachmittags (um 15.00 Uhr und 15.30 Uhr), sowie Freitag vormittags (um 10.00 Uhr, 10.30 Uhr, 11.00 Uhr und 11.30 Uhr) statt.

Für Samstagstermine entstehen zusätzliche Gebühren.

Weitere Informationen über das Standesamt Böblingen finden Sie hier.

Erforderliche Unterlagen

Eheschließung bei ledigen deutschen Staatsangehörigen:

Wenn beide Eheschließenden deutsche Staatsangehörige sind, noch nicht verheiratet waren und keine Kinder haben, werden jeweils folgende Unterlagen benötigt:

  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil, erhältlich beim Geburtsstandesamt
  • eine aktuelle „erweiterte Meldebescheinigung“ sofern kein Wohnsitz in Dagersheim oder Böblingen besteht, erhältlich bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes (nicht älter als vier Wochen bei der Anmeldung zur Eheschließung),
    ist in Dagersheim oder Böblingen nur der Nebenwohnsitz angemeldet, so ist die „erweiterte Meldebescheinigung“ des Hauptwohnsitzes vorzulegen
  • den gültigen Personalausweis oder Reisepass

Bei gemeinsamen Kindern sind zusätzlich folgende Unterlagen notwendig:

  • neu ausgestellte Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder. Sofern Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, ist die dazu abgegebene Sorgeerklärung des Jugendamtes vorzulegen. Ansonsten benötigen Sie eine Bescheinigung des Jugendamtes über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung).

Wenn ein Eheschließender die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Erklärung erworben hat:

  • Einbürgerungs- bzw. Erwerbsurkunde

Wenn ein Eheschließender Heimatvertriebener oder Spätaussiedler ist:

  • Registrierschein
  • Vertriebenenausweis / Spätaussiedlerbescheinigung
  • Bescheinigung über Namenserklärungen
  • Einbürgerungsurkunde

Eheschließung bei geschiedenen / verwitweten deutschen Staatsangehörigen:

Wenn einer der Eheschließenden geschieden oder verwitwet ist, werden jeweils folgende Unterlagen zusätzlich benötigt:

  • die Eheurkunde der letzten Ehe mit dem Vermerk über deren Auflösung und dem rechtskräftigen Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
    oder
  • einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch / Eheregister mit Auflösungsvermerk und dem rechtskräftigen Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
    oder
  • einer beglaubigten Abschrift aus dem ab dem 01.01.2009 als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch mit dem Scheidungsvermerk in Spalte 8 (erhältlich beim Heiratsstandesamt) und dem rechtskräftigen Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
    oder
  • bei Auslandseheschließung: die Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Eheschließung mit ausländischer Beteiligung

Besitzt einer der Eheschließenden eine ausländische Staatsangehörigkeit, wenden Sie sich bitte direkt an das Wohnsitzstandesamt. Wegen der Vielzahl der in Frage kommenden Fallgestaltungen muss im persönlichen Gespräch geklärt werden, welche Unterlagen benötigt werden.

Eheschließung im Ausland und Ehefähigkeitszeugnis

Beabsichtigen Sie, Ihre Ehe im Ausland zu schließen, wird in bestimmten Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis von deutschen Eheschließenden verlangt. Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist bei Ihrem Wohnsitzstandesamt zu stellen.
Wenn kein Wohnsitz im Bundesgebiet mehr besteht, muss das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt des letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden.

Sind beide Antragsteller deutsche Staatsangehörige, werden die Unterlagen analog wie zur Anmeldung der Eheschließung (siehe "Erforderliche Unterlagen / Eheschließung bei ledigen deutschen Staatsangehörigen") benötigt.
Möchten Sie einen ausländischen Staatsangehörigen heiraten, ist die persönliche Vorsprache beim Wohnsitzstandesamt erforderlich!

Namensführung in der Ehe

Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie künftig führen wollen. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.

Nach deutschem Recht gilt folgendes:

Die Ehegatten können beide ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung).
Bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Geburtsname oder der aktuell geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen voranstellen oder anfügen. Damit führt er persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Hier ist ein späterer Widerruf möglich. Ein mehr als zweigliedriger Name darf dabei nicht entstehen.

Wollen Sie erst nach der Eheschließung eine Erklärung zur Namensführung abgeben (z. B. einen Ehenamen erklären), so sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Zuständig ist das Standesamt Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihrer Heimatstaates.

Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten können diese auch eines dieser Namensrechte gemeinsam wählen.
Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann zusätzlich auch das deutsche Namensrecht gewählt werden.

Allerdings wird einen Namensführung, die nicht dem Heimatrecht entspricht, nicht immer im Heimatland anerkannt.
Informieren Sie sich daher vorab bei Ihrem Konsulat / Botschaft bzw. der Heimatbehörde.

Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, klären Sie die Namensführung bitte direkt mit uns ab!

Gebühren und Urkunden

für die Anmeldung zur Eheschließung / Ehefähigkeitszeugnis,
wenn deutsches Recht beachtet werden muss
40,00 €
für die Anmeldung zur Eheschließung / Ehefähigkeitszeugnis,
wenn ausländisches Recht beachtet werden muss
80,00 €
Eheschließung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten
60,00 €
Eheschließung vor einem anderen als dem für die
Anmeldung der Eheschließung zuständigen
Standesamt
30,00 €
Ausstellung einer Eheurkunde (auch mehrsprachig) 20,00 €

Eheschließung in der Zehntscheune Dagersheim:

Montag bis Freitag                                                                 120,00 €
Samstag 180,00 €

Lebenspartnerschaften

Seit Januar 2012 sind in Baden-Württemberg die Standesämter für die Anmeldung und Durchführung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften zuständig. Eingetragene Lebenspartnerschaften müssen auch beim Standesamt angemeldet werden. Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes. Es sind die gleichen Unterlagen wie bei einer Anmeldung der Eheschließung notwendig.
Für nähere Informationen und den Ablauf des Verfahrens möchten wir auf die Rubrik "Anmeldung der Eheschließung" verweisen.

Sterbefall

Allgemeines

Bei einem Todesfall entstehen plötzlich Fragen über die Beurkundung des Sterbefalles und der Bestattung. Mit den nachstehenden Hinweisen können wir nicht alle Fragen beantworten. Jedoch dürfen Sie gerne telefonisch oder persönlich unsere Beratung in Anspruch nehmen. Oft werden Sie als erstes auch mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufgenommen haben. Ihr beauftragter Bestatter kann Sie selbstverständlich über sämtliche mit der Bestattung zusammenhängende Fragen beraten und Ihnen auch die Formalitäten der Sterbefallanmeldung abnehmen.

Sterbefallanzeige

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt in dessen Bezirk die Person verstorben ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.

Zur Anzeige eines häuslichen Sterbefalls sind verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Ist der / die Betroffene in einer Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Altenheim) verstorben, so muss die Anstaltsverwaltung die Anzeige schriftlich beim Standesamt vornehmen. Die Angehörigen werden in der Regel von der jeweiligen Anstaltsleitung über den Sterbefall informiert und beauftragen ein Bestattungsunternehmen mit den weiteren Formalitäten. Entweder führt dieses Unternehmen die Anzeige für Sie beim Standesamt durch oder Sie können selbstverständlich auch selbst den Sterbefall beim zuständigen Standesamt anzeigen.
Ungeklärte und unnatürliche Todesfälle werden von der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Das Standesamt nimmt die Beurkundung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunden aus. Sie sind die wichtigsten Dokumente für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Fragen (z.B. Überführung, Beerdigung) sowie für die Nachlassabwicklung und die Abmeldung von Renten- und Krankenkasse.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der den Sterbefall anzeigenden Person
  • Todesbescheinigung des Arztes Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im grauen Umschlag 1
  • Personalausweis (EU-Staaten) oder Reisepass (Nicht-EU-Staaten) des Verstorbenen (nur bei ausländischer Staatsangehörigkeit)
  • Bei ledigen Verstorbenen eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
  • Bei verheirateten Verstorbenen: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Familienbuch oder ersatzweise Heiratsurkunde
  • Bei geschiedenen Verstorbenen: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Familienbuch der letzten Ehe oder ersatzweise Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Bei verwitweten Verstorbenen: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Familienbuch der letzten Ehe, oder Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Die Vorlage dieser Urkunden kann entfallen, wenn die Personenstandsregister beim Standesamt des Sterbeortes selbst geführt werden. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen bzw. Urkunden erforderlich sein (z.B. Übersetzungen). Eine pauschale Beantwortung ist deshalb nicht möglich. Bitte lassen Sie sich hierfür bei uns beraten.

Sterbeurkunden

Die Sterbeurkunden für Krankenkasse, Rentenversicherung und kirchliche Zwecke sind gebührenfrei. Weitere Urkunden, sowie mehrsprachige Exemplare, kosten jeweils 12 €.
Soll eine Sterbeurkunde nachträglich ausgestellt werden, so muss die Vollmacht einer berechtigten Person oder der Nachweis Ihres eigenen rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts) vorliegen.

Bestattung

Für die Bestattung einer Person ist von den Angehörigen ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Grundsätzlich möglich sind in Deutschland die Erd- und die Feuerbestattung einer Person.

Weitere Informationen zu unseren Friedhöfen und Gräbern in Dagersheim und Böblingen finden Sie bei der Friedhofsverwaltung.

Nachlassangelegenheiten

Das Standesamt verständigt in Baden-Württemberg das Nachlassgericht (Notariat) über Sterbefälle in seinem Zuständigkeitsbereich, über den Nachlass, eventuelle Testamente und voraussichtliche gesetzliche Erben. Dazu benötigen wir aber Ihre Angaben. Aus diesem Grund legt auch schon der Bestatter bei der Besprechung der Bestattungsformalitäten Ihnen einen Fragebogen vor bzw. füllt diesen auf Ihren Wunsch mit Ihnen zusammen aus. Selbstverständlich können aus Datenschutzgründen Sie selbst diesen Fragebogen beantwortet bei uns abgeben.

Sterbefall im Ausland

Der Sterbefall einer Person, welche einen Wohnsitz in Dagersheim oder Böblingen hatte, ist dem Standesamt zusammen mit der ausländischen Sterbeurkunde evtl. mit Übersetzung und Apostille oder Legalisation von den Angehörigen anzuzeigen. Auch hier hat das Standesamt die Pflicht das örtliche Nachlassgericht zu verständigen und alle notwendigen Angaben zum Nachlass zu übersenden, das Meldeamt und weitere in Frage kommenden Behörden zu informieren.

Tot- und Fehlgeburten

Wenn ein Neugeborenes nach einer Lebendgeburt verstirbt (wenn bereits das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat), gilt es bestattungsrechtlich als Leiche und muss bestattet werden (Bestattungszwang). In diesem Fall sind alle Formalitäten einzuhalten: Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch den Arzt sowie Anzeige der Geburt und des Sterbefalls beim Standesamt (in der Regel durch die Klinik oder die Hebamme). Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde aus.

Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von mindestens 500 Gramm, wird dies als Totgeburt bezeichnet. Tot geborene Kinder müssen bestattet werden. Der Arzt muss eine Leichenschau durchführen und eine Todesbescheinigung ausstellen. Die Klinikleitung oder Hebamme muss beim Standesamt die Geburt anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk „tot geboren“ aus.

Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von weniger als 500 Gramm, wird das als Fehlgeburt bezeichnet. Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet und müssen nicht bestattet werden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, falls sorgeberechtigte Eltern dies im Einzelfall ausdrücklich wünschen, auch eine Fehlgeburt dem Standesamt gegenüber anzuzeigen, auf diese Weise dauerhaft zu dokumentieren und hierüber eine amtliche Bescheinigung zu erhalten.


Hierfür sind dem Standesamt folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gültige Personaldokumente der Eltern
  • Beglaubigter Auszug aus dem Eheregister der Eltern (bei verheirateten Eltern) oder Geburtsurkunden der Eltern (bei nicht verheirateten Eltern)
  • Ein ärtzliches Dokument, aus welchem sich die Fehlgeburt mit Angaben von Datum und Ort zweifelsfrei nachvollziehen lässt.

Im Zuge von Mehrlingsgeburten, bei denen mindestens eines der Geschwister beurkundungsfähig ist, werden alle anderen Geschwister mitbeurkundet, auch wenn diese totgeboren sind und deren Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt.

Auf Wunsch der Eltern ist die Bestattung einer Fehlgeburt auf jedem Friedhof in Baden-Württemberg möglich. Ungeborene aus einem Schwangerschaftsabbruch gelten als Fehlgeburten und können ebenfalls bestattet werden.

Hinweis:
Nach dem Bestattungsgesetz sind Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht von ihren Eltern bestattet werden, von den jeweiligen Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen auch wissenschaftlichen Zwecken dienen, wenn vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegt.

Weitere Dienstleistungen

Urkundenanforderungen

Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, z.B. für Eheschließungen, Erbangelegenheiten, Leistungen aus Versicherungen usw.. Aus den bei Standesämtern geführten Personenstandsregistern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften oder Urkunden ausgestellt.
Wenn Sie für eine Beurkundung eine Urkunde vorlegen müssen, dann ist diese immer im Original vorzulegen. Kopien und Faxe stellen keine Urkunden dar.
Standesamtliche Urkunden sind nur gültig, wenn sie von dem Standesamt ausgestellt wurden, das selbst das entsprechende Register führt. Kopien von Urkunden, die von anderen Stellen (z.B. Polizei, Meldeamt, Schulen, usw.) beglaubigt wurden, sind keine Urkunden und werden nicht akzeptiert.
Auch das Standesamt beglaubigt keine deutschen Urkunden für einen anderen Verwendungszweck, es werden nur neue Urkunden aus dem im Standesamt geführten Register ausgestellt!
 
Welche Personenstandsurkunden gibt es?

  • Geburtsurkunden
    enthalten den Namen des Kindes, Geburtstag und Geburtsort sowie die Eltern.
  • Eheurkunde
    beweist die Tatsache der Eheschließung, gegebenenfalls auch die Namensführung sowie die Auflösung der Ehe.
  • Sterbeurkunde
    beweist den Tod einer Person.
  • Sämtliche Urkunden sind auch als mehrsprachige Urkunden (Sie sparen dabei möglicherweise die Übersetzung) erhältlich.
  • Außerdem können Sie mit gleicher Beweiskraft aus den Geburts-, Ehe- und Sterbeeinträgen beglaubigte Abschriften erhalten.

Wo erhalte ich die Urkunden?

Die Personenstandsbücher werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden erhalten Sie daher bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat.

Wer bekommt Urkunden?

Die Personenstandsregister und die daraus ausgestellten Urkunden enthalten sehr persönliche Daten. Urkunden oder Auskünfte können gem. § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen - also auch Geschwister (erleichterte Benutzung = ein „berechtigtes Interesse“ genügt), Onkel, Tanten und sonstige Verwandte - sind nur dann berechtigt, wenn sie ein "rechtliches Interesse" glaubhaft machen können oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen können. Antragsberechtigte müssen sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Wie bekomme ich die Urkunden?

Sie können die Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich bei uns im Standesamt Böblingen-Dagersheim oder Standesamt Böblingen beantragen und in der Regel auch sofort mitnehmen. Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument und, sofern vorhanden, Stammbuch oder entsprechende alte Urkunden mit.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Urkunden per Post anzufordern. Hierzu senden Sie uns einen formlosen Brief mit Ihren persönlichen Angaben (Geburtsdatum und Name) sowie einer Lichtbildkopie Ihres Ausweisdokumentes und Adresse entweder an das
 

Standesamt Böblingen-Dagersheim
Albert-Schweitzer-Straße 2
71034 Böblingen
 
oder

Standesamt Böblingen
Marktplatz 16
71032 Böblingen

Bitte legen Sie in den Briefumschlag die fälligen Gebühren entweder als Verrechnungsscheck bei oder als Bargeld (aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich ein Festkleben der Münzen).
Briefmarken können wir nicht annehmen. Auch in diesem Fall wird Ihnen die Urkunde baldmöglichst zugesandt. Aus verwaltungstechnischen Gründen sind Banküberweisungen nicht möglich.

Gebühren

Die Gebühren sind bundeslandeinheitlich geregelt. Die deutschen oder mehrsprachigen Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden kosten 20,00 € in Baden-Württemberg.

Personenstandsregister und Aufbewahrungsfristen

Mit dem Begriff Personenstandswesen werden heute allgemein die verschiedenen Tätigkeiten des Standesbeamten umschrieben. Das war nicht immer so in Deutschland. Vor 1875 war es Aufgabe der Geistlichen, Tauf-, Trau- und Totenbücher zu führen. Erst mit dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 06. Februar 1875 wurde zum 01. Januar 1876 die Beurkundung der Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle ausschließlich den vom Staat bestellten Standesbeamten als Aufgabe übertragen. Seit mehr als 125 Jahren ist deshalb die Personenstandsbuchführung eine staatliche Angelegenheit, die den Gemeinden und Städten zur Durchführung übertragen wurde. Die Standesämter stellen aus den Personenstandsregistern, die durch ergänzende Beurkundungen auf dem Laufenden gehalten werden, an Beteiligte und berechtigte Dritte auf Antrag entsprechende Urkunden aus.

Der Personenstand einer Person umfasst die Daten über die Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen. Personenstandsregister wiederum sind das Geburtenregister, das Eheregister, das Lebenspartnerschaftsregister und das Sterberegister.
Für die Führung dieser Register gibt es keine ersatzweise Zuständigkeit eines anderen Organs, weshalb damit die unabhängige Stellung des Standesbeamten als Urkundsperson verbunden ist.
Zum 01.01.2009 wurde das Personenstandsgesetz (PStG) in wesentlichen Teilen geändert.

Die Personenstandsregister werden vom Standesamt nur noch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fortführungsfrist von

  • 110 Jahren für Geburtenregister
  • 80 Jahren für Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister
  • 30 Jahren für Sterberegister

aktuell gehalten. Hieraus erteilt das Standesamt Auskunft und Urkunden.

Nach Ablauf der Fortführungsfristen werden die Personenstandsregister bzw. -bücher an das Stadtarchiv Böblingen abgegeben. Sollten Sie hieraus Auskünfte wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an das Archiv.

Stadtarchiv der Stadtverwaltung Böblingen
Markplatz 16
71032 Böblingen
Tel. 07031 / 669 16 87
Email: stadtarchiv@boeblingen.de

Die bis zum 31.12.2008 angelegten Familienbücher (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie) werden als Eheregister bezüglich der Ehegatten (nicht bezüglich der Kinder) bei den Eheschließungsstandesämtern fortgeführt.

Für die Zeit vor Inkrafttreten des Reichspersonenstandsgesetzes (1876) stehen Eintragungen in Kirchenbüchern über die Personenstandsfälle inländischen Personenstandsurkunden gleich. Dies hat zur Konsequenz, dass die kirchlichen Körperschaften verpflichtet sind, über alle Eintragungen in Kirchenbüchern aus dieser Zeit in gleicher Weise Auskunft zu erteilen.

Urkunden zur Verwendung im In- und Ausland

Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. So wird sichergestellt, dass die vorgelegten Urkunden echt sind und den Nachweis über das personenstandsrechtliche Ereignis in einem anderen Land erbringen.

Je nach Staat gibt es bestimmte Überbeglaubigungsarten, die vom Standesamt, dem Oberlandesgericht oder einer anderen Behörde gefordert werden können. Dies kann sein:

  • eine Apostille ...

ist die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde. Sie wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. So bringt z.B. eine US-Behörde die Apostille auf einer Heiratsurkunde aus Las Vegas an. Die Apostille wird auf der ausländischen Originalurkunde angebracht. Es wird bescheinigt, dass die Urkunde echt ist. Welche Behörde im jeweiligen Staat zuständig ist, erfragen Sie bitte bei der Behörde, welche die Urkunde ausgestellt hat. Die Apostille ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.

  • eine Legalisation …

ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Die Legalisation, die auf der ausländischen Originalurkunde angebracht wird, wird z.B. durch die Deutsche Botschaft in Kairo/Ägypten auf einer ägyptischen Urkunde angebracht. Es wird damit bescheinigt, dass die Urkunde echt ist, also der Aussteller zur Erstellung der Urkunde zuständig war, die Unterschrift von ihm stammt und die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form ausgestellt wurde. Die Legalisation ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.

  • eine Urkundenüberprüfung …

gibt es in Staaten, deren Urkundenwesen sich als so unsicher erwiesen hat, dass die Deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr die Echtheit der Urkunden bestätigen können. In diesen Fällen muss eine Überprüfung der Urkunde über das Standesamt bei der jeweiligen Auslandsvertretung beantragt werden. In diesem teilweise mehrere Monate dauernden Verfahren werden Vertrauensanwälte damit beauftragt, die Echtheit der Urkunden zu prüfen. Mit der Antragstellung ist eine Kaution beim Standesamt zu hinterlegen. Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühr wird in jedem Einzelfall vorab bei der Auslandsvertretung erfragt.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen in den einzelnen Staaten erhalten auf der Homepage des Auswärtigen Amtes:

Ausländische Urkunden und ihre Verwendung in Deutschland

Wenn die deutsche Personenstandsurkunde im Ausland verwendet werden soll, ist eventuell auch hier eine Überbeglaubigung (Legalisation oder Apostille) erforderlich. Für vom Standesamt Böblingen-Dagersheim und Standesamt Böblingen ausgestellte Urkunden ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. 

Übersetzungen und Dolmetscherverzeichnis

Werden Urkunden in fremder Sprache beim Standesamt benötigt, sind diese grundsätzlich zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten und zugelassenen Urkundenübersetzer vorzulegen. Eine aktuelle Liste dieser Dolmetscher finden Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Eine im Ausland ausgesprochene Ehescheidung (oder Aufhebung) ist in Deutschland nicht ohne weiteres wirksam. Zuvor muss sie oft erst von der zuständigen Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Scheidungen von Deutschen im Ausland bedürfen zur Wirksamkeit in Deutschland zwingend immer einer besonderen Anerkennung. Dafür zuständig sind in Baden-Württemberg die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe. Wir empfehlen daher bei im Ausland erfolgter Scheidung, sich frühzeitig um eine eventuell erforderliche Anerkennung zu bemühen.

Weitere Information und Beratung dazu erhalten Sie beim Ihrem örtlichen Standesamt. Zweckmäßigerweise bringen Sie dazu Ihre Heiratsurkunde und das vollständige Scheidungsurteil (mit Rechtskraftvermerk) zusammen mit der Übersetzung durch einen hier zugelassenen Urkundendolmetscher gleich mit. Die Anerkennung der Scheidung kann über das örtliche Standesamt beantragt werden.

Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland geschieden wurde, dann ist diese Scheidung bei vielen Staaten ebenfalls nicht ohne weiteres wirksam, sondern muss noch förmlich im Heimatstaat anerkannt werden. Fragen Sie dazu das örtliche Standesamt in Ihrem Heimatland oder Ihr zuständiges Konsulat / Botschaft in Deutschland.

Nachbeurkundungen von deutschen Personenstandsfällen im Ausland

Allgemeines

Sie haben im Ausland geheiratet, ein Kind ist im Ausland geboren oder ein Angehöriger ist im Ausland verstorben?
Seit 2009 können Sie die Geburt, die Eheschließung oder den Sterbefall hier in Deutschland bei Ihrem Wohnort-Standesamt nachbeurkunden lassen.
Personenstandsfälle (Geburt/Eheschließung/Sterbefall) im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag nachträglich in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden.

Bei der Nachbeurkundung werden anhand der ausländischen Urkunden, die eingetretenen Personenstandsfälle geprüft, und in die deutschen Geburten-, Ehe-, oder Sterberegister eingetragen. Hiernach ist es möglich eine deutsche Personenstandsurkunde über den jeweiligen Personenstandsfall zu erhalten.

Hinweis:
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland besteht nicht! Als Nachweis werden auch die ausländischen Urkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Personenstandsregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Urkunde benötigen.

Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung/des Personenstandsfalles der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

Antragsberechtigte Personen sind:

  • bei einer Geburt die Eltern des Kindes, sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder
  • bei einer Eheschließung die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
  • bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder, sowie der Ehegatte oder Lebenspartner

Welches Standesamt im Einzelfall für die Nachbeurkundung zuständig und welche Unterlagen dazu vorgelegt werden müssen, erfragen Sie bitte bei dem Standesamt Ihres Wohnortes.

Die Kosten für die Nachbeurkundung betragen:

einer im Ausland geschlossenen Ehe / Lebenspartnerschaft 60,00 €
einer im Ausland erfolgten Geburt 100,00 €
eines im Ausland erfolgten Sterbefalls 40,00 €
Erstellung einer deutschen Urkunde,
aufgrund der Nachbeurkundung
20,00 €

Hinweis:
Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscher, usw.).

Namensangleichungserklärungen nach § 94 BFVG und Artikel 47 EGBGB

Namen ändern sich auch durch Aufnahme im Bundesgebiet / eine Einbürgerung nicht!
Jede Person führt den Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erworben hat.
Dabei ist grundsätzlich die Schreibweise der Geburtsurkunde maßgebend. Ist die Urkunde in einer anderen als der lateinischen Schrift erstellt, so wird der Name durch eine Übersetzung nach ISO-Norm ermittelt. Ausnahme: Die Namen ergeben sich aus dem in lateinischer Schrift ausgestellten ausländischen Reisepass.
Wenn diese nach ausländischem Recht erworbene Namenführung nicht dem deutschen Recht entspricht, kann der Name dem deutschen Recht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung angepasst werden (= Angleichungserklärung).

Erklärungsberechtigte sind:

  • Vertriebene
  • Spätaussiedler
  • Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
  • Eingebürgerte
  • heimatlose Ausländer
  • Asylberechtigte
  • ausländische Flüchtlinge
  • Staatenlose, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben

Erklärungsmöglichkeiten sind zum Beispiel folgende:

Vorname ändern

Der Vorname kann in eine deutsche Form geändert werden. Beispiele: Piotr in Peter, Stjepan in Stefan, Elena in Helena/Helene. Ist eine deutsche Form nicht vorhanden, kann auch ein anderer Vorname angenommen werden. Beispiele: Wjatscheslaw in Christian, Emina in Lena.

Namensbestandteile ablegen

Diese kennt das deutsche Namensrecht nicht. Sie können deshalb abgelegt werden. Eine deutschsprachige Form ist daher nicht erklärbar. Es besteht nur die Möglichkeit, ihn abzulegen oder in der durch Übersetzung entstandenen Form weiterzuführen. Beispiele: russische Vatersnamen oder Zwischennamen, wie thi, bin, ibn, usw.

Ursprungsform eines Namens annehmen

Oftmals ist ein Familienname nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt. Hier kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden. Beispiel: Bergerova in Berger.

Deutschsprachige Form annehmen

Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden. Beispiel: Miller in Müller, German in Herrmann, Svetlana in Marion.

Eigenname/n unterscheiden

Führt eine Person mehrere Eigennamen, die sich nicht nach Vor- oder Familiennamen unterscheiden, kann daraus Vor- und Familienname bestimmt werden. Wird nur ein Eigenname geführt, kann dieser als Vor- oder Familienname erklärt werden, wobei dann der fehlende Name selbst zu bestimmen ist. Beispiel: Omar Yussuf Mohammed (Eigennamen) in Omar Yussuf (Vornamen) und Mohammed (Familienname).

Übersetzung des Familiennamens


Gibt es für den ausländischen Namen eine Übersetzung, so kann diese angenommen werden. Beispiel: Volk in Wolf, Medved in Bär.

Ausländischer Familienname

Anstelle des fremdländischen Familiennamens kann die deutsche Form angenommen werden oder die Schreibweise so verändert werden, dass sich der Name so schreibt, wie er ausgesprochen wird. Beispiele: Miller in Müller, Smith in Schmidt, Szabo in Schabo . Unterliegt der Familienname nach Geschlecht oder Verwandtschaft einer anderen Schreibweise, kann die ursprüngliche Form angenommen werden. Beispiel: Kolozerné in Kolozer, Lantitou in Lantitis, Bergerova in Berger.

Wahl eines neuen Ehenamens für Vertriebene und Spätaussiedler

Haben Ehegatten im Ursprungsland den Namen des einen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, so können sie durch eine Erklärung nunmehr den Namen des anderen zum Ehenamen bestimmen.

Wichtiger Hinweis bei Änderung eines Familiennamens:

Führen Ehegatten einen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen), so können sie diesen in der bestehenden Ehe nur gemeinsam in die deutsche Form erklären oder neu bestimmen!


Andere Namensänderungen


Kann der von Ihnen gewünschte Name nicht über diese Art von Erklärung erreicht werden, steht Ihnen der Weg einer behördlichen Namensänderung offen.

Behördliche Namensänderungen

Für die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familien- oder Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehört (Heimatrecht: Artikel 10 Abs.1 EGBGB).
Im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen die zuständigen Behörden nur Vor- und Familiennamen von Deutschen oder Statusdeutschen ändern.
Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Anderenfalls kann eine öffentlich-rechtliche Namensänderung eines ausländischen Staatsangehörigen nur durch die zuständige Behörde des Heimatstaates erfolgen.
Im Ausland befindliche Gerichte können den Namen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht ändern!

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht.
Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Namensrecht umfassend und abschließend geregelt. Deshalb dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter!
Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht auch durch eine andere Gesetzesgrundlage erreicht werden kann.

Der Name wird nur auf Antrag und nur in die beantragte Form geändert.
Der Antrag auf Änderung des Vornamens bzw. Familiennamens ist schriftlich mit Formvordruck bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder bei fehlendem Wohnsitz seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Bei Wohnsitz im Stadtteil Dagersheim können die Anträge für eine behördliche Namensänderung beim Standesamt Böblingen-Dagersheim abgegeben werden. Über den Antrag wird das Standesamt Böblingen entscheiden.

Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Die Verwaltungsgebühr bewegt sich im Falle der Vornamensänderung im Bereich von 2,50 bis 255,00 €, bei Familiennamensänderungen im Bereich von 2,50 bis 1.022,00 €.
Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben.
Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit Abgabe des Antrags bei der Namensänderungsbehörde.

Aufgrund der verschiedenen im Verfahren zu beteiligenden Behörden muss darauf hingewiesen werden, dass die Bearbeitungszeit nicht genau festgelegt werden kann. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Monate; im Einzelfall muss jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.

Zum Antrag auf Änderung des Namens (Vor- bzw. Familiennamen) ist der bei der Namensänderungsbehörde erhältliche Vordruck zu benutzen. Dieser ist lückenlos auszufüllen und mit den benötigten Unterlagen und Nachweisen abzugeben.


Die persönliche Vorsprache eines jeden über 14 Jahre alten Antragsstellers ist wegen der Beglaubigung der Unterschrift des Antragsstellers immer notwendig!
Sollten Sie Fragen bezüglich des Verfahrens oder der Antragsstellung haben, dürfen Sie sich gerne an das Standesamt Böblingen oder Böblingen-Dagersheim wenden.

Kirchenmitgliedschaft

Allgemeines und Voraussetzungen

Kircheneintritt

Kircheneintritte können nicht vom Standesamt vorgenommen werden, bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Pfarramt.

Kirchenübertritt

Will ein Kirchenmitglied zu einer anderen vertragsschließenden Kirche (siehe unten), die im Bereich seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes tätig ist, übertreten, kann die Aufnahme beim Pfarrer dieser Kirche beantragt werden. Für Kirchenmitglieder unter vierzehn Jahren erklärt der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge obliegt, den Übertritt. Ein Austritt nach staatlichem Recht ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die "Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg" (Abl. 51 S. 381) wurde zwischen folgenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften geschlossen:

  • Die Heilsarmee - Divisionshauptquartier Süd
  • Europäisch-Festländische Brüder-Unität
  • Evangelische Landeskirche in Baden
  • Evangelische Landeskirche in Württemberg
  • Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden
  • Evangelisch-methodistische Kirche in Baden
  • Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg
  • Christlicher Gemeinschaftsverband Mülheim an der Ruhr
  • Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche

Kirchenaustritt

Den Antrag können Sie beim Standesamt Böblingen-Dagersheim oder im Bürgeramt Böblingen stellen.
Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige erklärt der gesetzliche Vertreter den Austritt. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Was benötigen Sie?

  • Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis)
  • Einwilligungserklärung bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr

Gebühren

Kirchenaustritt 25,00 €
Kirchenaustritt von Schülern, Studenten und Auszubildenden
mit entsprechendem Nachweis
20,00 €
Kirchenaustritt unter 14 Jahren: 5,00 €

Einbürgerungen

Für Einbürgerungen ist das Landratsamt zuständig. Hier gelangen Sie zu den Informationen des Landratsamtes
Den Einbürgerungsantrag sowie die beizufügenden Unterlagen geben Sie bitte beim Standesamt Böblingen-Dagersheim oder Bürgeramt Böblingen ab.

Staatsangehörigkeitsausweis

Allgemeines und Voraussetzungen

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsangehörigen ausgestellt.
Die Dokumente sind längstens zehn Jahre gültig, gerechnet vom Ausstellungstag an.

Wir leiten den ausgefüllten Antrag an das Landratsamt Böblingen zur Bearbeitung weiter. Sie werden schriftlich benachrichtigt, sobald der Ausweis bei uns zur Abholung vorliegt.

Was benötigen Sie?

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister oder eine Geburtsurkunde
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde, wenn Sie verheiratet sind
  • Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und ggf. der Großeltern, ersatzweise Eheurkunde
  • Erweiterte Meldebescheinigung vom Bürgeramt Dagersheim oder Böblingen
  • Nachweis, die eine deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft machen können (z.B. Nachweise über Wehrmachtszugehörigkeit, Ernennungsurkunde, alte Pässe,…)
  • Bei geschiedenen Elternpaaren benötigen wir einen Sorgerechtsnachweis, soweit das betreffende Kind in den Ausweis mit aufgenommen werden soll.

Anerkannte Vertriebene nach § 6 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz (1. StAReG) benötigen zusätzlich folgende Unterlagen

  • Aufnahmebescheid
  • Registrierschein
  • Kopie des Vertriebenenausweises bzw. der Bescheinigung nach § 15 BVFG
  • Ggf. Nachweis des Standesamts über abgegebene Erklärungen zur Namensführung (ansonsten wird bei unterschiedlicher Schreibweise der Namen die ausländische Schreibweise übernommen)
  • Kopie des Personalausweises (falls vorhanden)
  • Kopie des ausländischen Passes (sofern dieser noch vorhanden ist)

Alle Unterlagen müssen im Original vorliegen oder in amtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie eingereicht werden. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung eines vereinigten Übersetzers beizufügen.

Gebühren

25,00 €
Bei Ablehnung und Rücknahme / Einstellung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18,75 € zu entrichten.

Weitere Informationen

Kontakt

N. N.
Bezirksamt Dagersheim
Telefon (0 70 31) 669-13 23
Gebäude Bezirksamt Dagersheim
Raum 5
Aufgaben
Standesamt, Rentenstelle/Ortsbehörde